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Hafenordnung

§1 Betreiberin der Marina
Die Marina Lubmin GmbH ist die Eigentümerin des gesamten Anlage. Die Marina Lubmin GmbH betreibt nimmt insofern direkt oder über einen oder mehrere Hafenmeister die Hausrechte wahr.

Die gesamte Anlage dient der Ausübung des gewerblichen und privaten Wassersports, der Fahrgastschifffahrt sowie der damit verbundener gesellschaftliche Aktivitäten.

§2 Geltungsbereich
Diese Hafenordnung gilt für das gesamte Gebiet der Marina. Das Areal wird durch Aushang des Hafenplans dokumentiert.

Im Hafengebiet gelten ferne alle übergeordneten Gesetze und Verordnungen. Dies gilt insbesondere für die Straßenverkehrsordnung, die Wasserschifffahrtsordnung und den Umweltschutz.

§3 Zugang zum Hafengelände
Öffentlich zugänglich sind die Verkehrswege, die Parkplätze, die Hafenmeisterei, der Strand, die hygienischen Anlagen (gegen Bezahlung) und die gastronomischen Areale.

Die Liegeplätze der Boote, die Werft sowie die Büros sind nicht öffentlich und dürfen nur von Berechtigten betreten werden. Der Hafenmeister entscheidet über die Berechtigung.

§4 Benutzung
Gäste dürfen das Hafenbecken ausschließlich als Liegeplatz für ihr privat genutztes Boot nutzen. Die Nutzung ist kostenpflichtig und wird durch die aktuelle Preisliste dokumentiert.

Eine gewerbliche Nutzung eines Liegeplatzes sowie das Anbieten von Booten oder artverwandte Dienstleistungen am oder um einen Liegeplatz ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Hafenmeister erlaubt.

§5 Anweisung der Liegeplätze
Die Liegeplätze werden durch den Hafenmeister vergeben; die Berechtigung zur Nutzung eines Liegeplatzes wird durch eine individualisierte Liegemarke dokumentiert. Liegeplätze dürfen Dritten weder vorübergehend noch dauerhaft zur Nutzung übergeben werden.

Der Hafenmeister hat das Recht, dem Nutzer eines Liegeplatzes einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dieses im allgemeinen Interesse bzw. zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit erforderlich erscheint.

Dies kann z.B. auch im Rahmen von (Hafen)Veranstaltungen der Fall sein. In dringenden Fällen und Abwesenheit des Liegeplatznutzers hat der Hafenmeister das Recht, das betroffene Boot entsprechend selber zu verholen.

Die Führer von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten, denen nicht durch Abschluss eines Vertrages ein Liegeplatz überlassen wurde, haben sich vor oder unmittelbar nach der Einfahrt anzumelden. Für die Anmeldung steht ein Automat am Hafenbüro zur Verfügung.

Das Ein- und Ausbringen von Booten wird mit dem Hafenmeister geregelt und koordiniert.

§ 6 Fahrregeln und Verhalten im Hafen
Auf die Anwesenheit von anderer Sport- und Berufschifffahrt sowie auf das Naturschutzgebiet im direkten Umfeld der Marina wird hingewiesen. Jeder Nutzer der Marina hat die daraus folgenden Sicherheits- und Schutzbestimmungen zu befolgen.

§ 7 Ge- und Verbote im Hafen
Die Tierhaltung ist nach vorheriger Absprache mit dem Hafenmeister erlaubt. Eine solche Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden; das oder die Tiere sind dann unverzüglich zu entfernen. Verunreinigungen sind durch den Tierhalter zu beseitigen. Lässt der Hafenmeister die Verunreinigung durch Dritte beseitigen, sind die Kosten zu erstatten.

Das Angeln, Schwimmen, Baden, Tauchen ist im gesamten Hafenbecken untersagt; gleiches gilt für die Hafeneinfahrt.

Alle Nutzer des Hafens und seiner Anlagen sind verpflichtet, sein(e) Boot(e) gegen Zugriffe von Dritten zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten. Die allgemein üblichen Feuerschutzvorschriften zu beachten und insbesondere Gasanlagen, elektrische Anlagen, Explosionsmotoren und sonstige Verbrennungsanlagen nach den geltenden Bestimmungen unter Rücksicht auf den umgebenden öffentlichen Betrieb der Anlage zu unterhalten.

§ 8 Verhalten auf Liegeplätzen
Boote müssen fachkundig vertäut werden. Das Betreten fremder Boote sowie deren Verlegung sind nur mit Zustimmung des Eigners/ Halters oder des Hafenmeisters erlaubt.

Das direkte oder indirekte Verunreinigen des Hafengewässers ist verboten. Bei Unfällen sind die in solchen Fällen üblichen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen zur Vermeidung von weiteren Schäden einzuleiten und der Hafenmeister ist zu informieren, der die weiteren Maßnahmen koordinieren wird. Das Ausschütten oder versenken von egal welchen Abfällen ist verboten.

Wege, Straßen und die Steganlage (bzw. Teile davon) dürfen nicht mit Ausrüstungsteilen, Gepäck, Karren, Fahrräder und sowie sonstiges sperrige Gegenstände belegt bzw. blockiert werden. Das Abhalten von Feiern privater Art und offene Feuer sind nur auf ausgewiesene Areale erlaubt.

Das Laufenlassen von Motoren, Kompressoren und Pumpen, eines Bootes ohne zwingenden Anlass oder über das normale Maß hinaus ist zu unterlassen. Die Entscheidungsgewalt darüber liegt beim Hafenmeister. Dieser ist ggf. berechtigt, die Strom- bzw. Kraftstoffzufuhr zu unterbrechen.

Das Waschen von Booten unter Verwendung von umweltunverträglichen Chemikalien ist verboten. Für Schäden haftet der Verursacher.

§ 9 KFZ Verkehr, Park- und Trailerplätze
Die Straßenverkehrsordnung gilt im gesamten Hafengebiet. Parken ist nur auf ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Parken ist kostenpflichtig.

Es gilt die Parkplatzordnung

Der Hafenmeister darf Fahrzeuge, die verkehrswidrig geparkt wurden oder aus Sicherheitsgründen nach seinem Ermessen entfernen oder durch Dritte entfernen lassen. Die anfallenden Kosten sind durch den Halter zu zahlen bzw. zu erstatten.

Das Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken ist vorab mit dem Hafenmeister abzustimmen. Er kann seine Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern. Im übrigen wird hier auf die Campingplatzverordnung verwiesen.

§ 10 Versorgung / Entsorgung
Die Marina Lubmin stellt folgende Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Versorgung mit Wasser- Strom und W-Lan

a. Wasser

In jeder Versorgungssäule ist ein Wasserhahn installiert. Unnötiger Wasserverbrauch z.B. durch langes Überlaufen bei Tankbefüllung usw. ist zu vermeiden.

b. Strom

Je Liegeplatz wird eine, mit gleicher Nummerierung gekennzeichnete 230 Volt AC Steckdose zur Verfügung gestellt. Die Stromentnahme darf nur erfolgen, wenn die an Bord installierte E-Anlage der VDE DIN 0100 entspricht. Das Betreiben von Elektroheizöfen ist nicht gestattet.

Die an den Säulen installierten 380 Volt Steckdosen dienen ausschließlich für Servicearbeiten und dürfen nur von eigenem Servicepersonal genutzt werden. Gleiches gilt für die verplombte Box des Fehlerstromschutzschalters (FI Schalter). Mängel und Funktionsstörungen sind im Büro des Hafenmeisters zu melden, der für die Instandsetzung sorgt.

c. Datenversorgung

Die Marina Lubmin GmbH stellt ein ungesichertes W-Lan Netzwerk zur Verfügung.

2. Versorgung mit Kraftstoffen

Für die Versorgung mit Diesel – Kraftstoffen steht eine Tankstelle bereit. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

3. Entsorgung von Müll, Öle & Fette, Bilgenwasser, Fäkalien

a. Müll

Abfall jeder Sorte ist zu sortieren und zu entsorgen. Die Marina hält für den tatsächlich in der Marina anfallende Abfallmengen entsprechend gekennzeichnete Container vor. Entsorgung von Bootsmaterialen, Renovierungsreste und anderen, nicht dem persönlichen Gebrauch verbundenen Stoffen und Gegenständen ist mit dem Hafenmeister zu vereinbaren. Hierfür anfallende Kosten werden durch den Nutzer getragen.

b. Öle & Fette, Bilgenwasser und Fäkalien

Für diese Abfälle stehen Entsorgungsbehälter bereit. Die Annahmezeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

Die Ver- und Entsorgungsvergütung ist in der jeweils aktuellen Preisliste geregelt.

§ 11 Nutzungsrecht
Der Schiffsführer von jedem Boot, dass die Marina anläuft ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Festmachen am Anmeldeautomaten anzumelden und den ausgedruckten Kontrollstreifen sichtbar anzubringen. 

Zugang zu den Stegen und den Liegeplatze haben ausschließlich das Personal der Marina, die registrierten Schiffsführer und deren Gäste.

Die Nutzung des Hafens durch gewerbliche Anbieter von egal welchen Wassersportaktivitäten oder auch Gastronomie ist ausschließlich nach vorheriger Abstimmung / Vereinbarung mit dem Hafenmeister erlaubt. Jede konkurrierende Werbung ist verboten.

§ 12 Sanitäre Einrichtungen
Die sanitären Anlagen stehen ausschließlich den Gästen der Marina zur Verfügung. Sie sind schonend und pfleglich zu behandeln und im gebrauchsfähigem und sauberen Zustand zu hinterlassen.

§ 13 Schlüsselordnung
Aus Sicherheitsgründen sind die Tore der Einzäunung des Areals und die Türen der Gebäude stets geschlossen zu halten. Die Ausgabe der Magnetkarten zum Zugang in den Sanitärbereich erfolgt über den Anmeldeautomaten.

§ 14 Hafengebühren
Die Nutzungsgebühren und Nutzungsentgelte werden vom Betreiber festgelegt und durch separaten Aushang bekannt gegeben. Änderungen sind vorbehalten. Die Verbindlichkeit entsteht lauter durch öffentlichem Aushang mit Datums- und Versionsverweis. Sofern eine Kurtaxe anfällt, ist diese mit den Hafengebühren zu entrichten.

§ 15 Haftung
Der Betreiber bzw. der Hafenmeister stellt lediglich den Liegeplatz zur Verfügung, verwahrt oder bewacht jedoch nicht die Boote, deren Zubehör sowie die auf dem Gelände abgestellten Fahrzeuge und Hänger oder sonstige Gegenstände.

Der Vermieter organisiert einen Überwachungsdienst, der an 7 Tagen pro Woche und über 24 Std. verteilt Sicherheitsstichproben durchführt. Eine Haftung seitens des Betreibers oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Beschädigung oder den Verlust von Booten, Fahrzeugen, Hängern oder Zubehör wird für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist dennoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Für Personenschaden haftet der Betreiber lediglich im Rahmen der gesetzlichen Versicherungssicherungspflicht. Er hat dafür eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Seine Haftung beschränkt sich auf die dort vereinbarten Schadensersatzhöhen.

Die Liegeplatzinhaber, Gastlieger und Besucher haften für Schäden, die durch sie selbst, ihre Familiengehörigen, ihre Besatzung oder ihre Gäste an Einrichtungen der Marina verursacht werden. Werden derartige Schäden durch das Boot verursacht (Verkehrsunfall, Feuer, Explosion, gerissene Leinen usw.) haftet der Eigner, Liegeplatzinhaber oder Gastlieger auch dann, wenn ein Verschulden nicht nachgewiesen werden kann.

Den Bootseignern wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe vorgeschrieben. Die Polis ist auf Verlangen des Betreibers vorzulegen.

Jegliche Haftung des Betreibers bzw. dessen Erfüllungsgehilfen für Schäden aufgrund witterungsbedingter Glätte, Rutschgefahr im Hafenbereich, auf sämtlichen Flächen und Einrichtungen, die über die normale Verkehrssicherheitspflicht hinaus geht, ist ausgeschlossen.

Auch die Haftung seitens des Betreibers für Schäden jeglicher Art an Booten und sonstigen Fahrzeugen in Folge von Elektrolyse, Sturm, Strömung, und Wellenschlag, Sog, Vereisung sowie Hoch- und Tiefwasser wird ausgeschlossen.

§ 16 Sanktionen
Wenn Schiffs- oder Fahrzeugführer von Wasser- und oder Landfahrzeugen den Bestimmungen dieser Hafenordnung zuwiderhandeln oder den Anweisungen des Hafenmeisters oder anderen Aufsichtsorganen nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen das oder die Fahrzeuge auf Kosten und Gefahr des oder der Fahrzeugeigner verholen oder aus dem Hafengebiet entfernen oder entfernen lassen.

Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Hafenordnung kann der betreffende Fahrzeugführer entschädigungslos mit seinem Fahrzeug oder Fahrzeugen aus dem Hafengebiet verwiesen werden.

In diesem Falle besteht ein fristloses Kündigungsrecht eines evtl. abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Das gilt auch für den Fall, dass das öffentliche Ansehen der Marina Lubmin geschädigt wurde.

§ 17 Sonstiges / Besondere Bestimmungen
Den Anweisungen des Hafenmeisters und sonstigem Aufsichtspersonal / Aufsichtsmitwirkende bei Veranstaltungen ist sofort und uneingeschränkt Folge zu leisten. Diese Personen sind berechtigt, in Ausübung ihrer Tätigkeit die im Hafen liegenden Boote zu betreten und ggf. Bußgelder zu verhängen.

Das Befahren und Betreten des gesamten Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Es wird ausdrücklich darauf hin gewiesen, dass seitens des Betreibers kein Winterdienst durchgeführt wird und deswegen witterungsbedingte Glätte, Rutschgefahr und Eisbildung entstehen kann. Maßnahmen gegen Eisbildung im Hafen werden seitens des Betreibers nicht getroffen.

Minderjährige dürfen sich nur in Begleitung von dazu berechtigten Erwachsenen im Hafengebiet aufhalten. Sie sind permanent zu beaufsichtigen, Eltern haften für ihre Kinder.

§ 19 Gültigkeit
Die Hafenordnung ist Bestandteil aller Nutzungsverträge für Dauerlieger und Gastlieger. Sie kann laufend den Erfordernissen angepasst werden. Veränderungen treten mit Ihrer Bekanntgabe durch Aushang am schwarzen Brett sofort in Kraft. Jeder Liegeplatzinhaber erkennt diese Hafenordnung mit Abschluss des Nutzungsvertrages an.

Marina Lubmin GmbH
Freesendorfer Weg 5
17509 Lubmin

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